Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 02-2022)

  1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen horeca Marketing, vertreten durch die Inhaberin Sonja Kloos, Carmanstraße 17, 53879 Euskirchen, (im Folgenden: horeca) und dem Kunden (im Folgenden: Kunde) in ihrem Anwendungsbereich umfassend.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt die horeca nicht an. Dies gilt auch dann, wenn horeca den abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden sind die Leistungen einer Werbeagentur. Dazu können insbesondere gehören: Leistungen in den Bereichen Konzeption und Entwicklung von Webseiten, Social Media Marketing (einschließlich der Erstellung und Verwaltung von Profilseiten), SEO-Optimierung, markt- und Meinungsforschung.

Webhosting-Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die konkret von horeca zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen sowie ggf. nach Maßgabe der Ziffer 2.4. Angebote von horeca verstehen sich freibleibend und sind 4 (vier) Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig.

1.4. Der Kunde beauftragt horeca auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes von horeca, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit daraufhin erteilter Auftragsbestätigung durch horeca zustande. Eine Auftragsbestätigung kann von horeca per E-Mail oder Briefpost erteilt werden, wobei eine E-Mail-Erklärung auch ohne Unterschrift bindend ist.

1.5. Sofern die von horeca zu erbringenden Leistungen die Konzeption und Entwicklung zum Gegenstand haben, werden von horeca im Zweifel keine Leistungen geschuldet, die das erstmalige oder laufende Erstellen oder Einpflegen von Inhalten, die laufende Administration, den Vertrieb oder die anderweitige Ermöglichung von Abruf und Nutzung, die Beschaffung von Domains oder andere technische Leistungen, den laufenden Betrieb oder die laufende Pflege des vertragsgegenständlichen Mediums betreffen. Derartige Leistungen gehören grundsätzlich nur dann zu den Leistungspflichten von horeca, wenn der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 2.1 ausdrücklich einen entsprechenden Auftrag erteilt. Der Kunde erhält hierfür auf Wunsch ein entsprechendes Angebot von horeca.

1.6. Grundlage für die Arbeit von horeca und Vertragsbestandteil ist zusätzlich zu dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen gemäß Ziffer 2.1 auch das Briefing des Kunden (inklusive Einzelabstimmungen, Workshops etc.). Wird das Briefing des Kunden mündlich erteilt, erstellt horeca über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung per E-Mail oder Briefpost übermittelt wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Ggf. von einer Partei erstellte und der anderen Partei vorgelegte Feinkonzepte, Protokolle und/oder Pflichtenhefte werden ebenfalls Vertragsbestandteil, wenn die andere Partei diesen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

1.7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistungen nach diesem Vertrag im Zweifel als Dienstleistung i.S.d. § 611 ff. BGB erbracht werden, sofern es sich nicht offensichtlich um Werkleistungen handelt. Ein bestimmter Erfolg ist daher grundsätzlich nicht geschuldet.

 

  1. Leistungsumfang / Änderungsverlangen des Kunden

2.1. Der Umfang der von horeca geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den übrigen in den Ziffern 2.1 und 2.4 genannten Unterlagen. horeca ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

2.2. Soweit horeca gestalterische Leistungen schuldet, werden die beschriebenen Eigenschaften der Leistungen nur im Rahmen der notwendigen künstlerischen Gestaltungsfreiheit zugesichert.

2.3. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Kunde Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen).

2.4. Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich per Briefpost oder E-Mail an horeca zu richten. Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt horeca dem Kunden nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von horeca benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist horeca den Kunden darauf hin. Der Kunde und horeca werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen der Kunde und horeca trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigung über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist horeca einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.

 

2.5. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen-, datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, sowie die Prüfung etwaiger in den Leistungsgegenständen enthaltener, vom Kunden vor- oder freigegebener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden und vom Kunden zur Verfügung gestellter Inhalte (z. B. Bilder, Texte, Videos) auf Eignung für bestimmte Zwecke, Richtigkeit und/oder rechtliche Zulässigkeit wird grundsätzlich nicht von horeca geschuldet. horeca wird den Kunden jedoch schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde erhält auf Wunsch ein Angebot von horeca für eine verbindliche rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Dem Kunden steht es darüber hinaus frei, zu jedem Zeitpunkt die rechtliche Zulässigkeit der von ihm beauftragten Leistungen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person oder Stelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

2.6. Schuldet horeca eine Dokumentation eines Leistungsgegenstandes, so wird diese in Inhalt und Sprache an einen Leser mit entsprechenden Fachkenntnissen der Zielgruppe der Dokumentation gerichtet. Die Bestimmung der Zielgruppe und ihrer Fachkenntnisse erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch horeca. Falls der Kunde die Adressierung einer bestimmten Zielgruppe wünscht, ist er im Zweifel gehalten, dies horeca rechtzeitig mitzuteilen.

 

  1. SEO- und Social-Media-Marketing-Leistungen

3.1. Dem Kunden ist bekannt, dass das Erzielen bestimmter Erfolge oder bestimmter Leistungsergebnisse vom Verhalten und Ermessen Dritter, beispielsweise Betreiber von sozialen Medien und anderen Diensten, welche der Kontrolle von horeca entzogen sind, abhängen kann. Insbesondere können sich die Nutzungs-bedingungen und Praktiken dieser Dritten sowie die Funktionen und Verfügbarkeit ihrer Dienste jederzeit ändern und Auswirkungen auf die Positionierung, Beliebtheit, Darstellung usw. von Inhalten des Kunden haben. horeca schuldet daher das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse in diesen Fällen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird (z.B. eine bestimmte Positionierung einer Website in den Suchergebnissen von Suchmaschinen, eine bestimmte Popularität einer Profilseite in sozialen Medien).

3.2. Soweit die Veröffentlichung bestimmter Inhalte in sozialen Medien und auf sonstigen Diensten Dritter vereinbart ist, wird lediglich die Übermittlung der vertragsgegenständlichen Inhalte an den jeweiligen Dienst unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Übermittlung ggf. geltenden Nutzungsbedingungen und bekannten Praktiken geschuldet. horeca übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die übermittelten Inhalte auf dem jeweiligen Dienst veröffentlicht, korrekt wiedergegeben und/oder nicht gelöscht werden.

 

3.3. Soweit die Einrichtung eines Accounts für den Dienst eines Dritten geschuldet ist, erklärt sich der Kunde hiermit damit einverstanden, dass horeca den Account im Namen des Kunden einrichtet. Falls hierfür Nutzungsverträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten geschlossen und/oder Einwilligungen erteilt werden müssen, bevollmächtigt der Kunde hiermit horeca zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden. Von dem Inhalt der entsprechenden Nutzungsverträge und/oder Einwilligungen sowie von den Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Dienste verschafft sich der Kunde eigenständig vor Auftragserteilung Kenntnis.

 

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1. Alle auf Grundlage dieses Vertrages erbrachten persönlich-schöpferischen Leistungen (z. B. Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts) unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Insoweit vereinbaren die Parteien, dass alle Leistungen der horeca dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auch dann unterliegen, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z. B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff. UrhG vereinbart.

4.2. Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Kunden werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird im Zweifel jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nicht gestattet.

4.3. horeca gewährt dem Kunden grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dritten, insbesondere Wettbewerbern von horeca, ohne deren schriftliches Einverständnis Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

4.4. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die horeca, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.5. Sofern die horeca Dritte mit Arbeiten betraut oder Nutzungsrechte an Werken Dritter zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte auf den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auf die horeca übertragen werden, bzw. insoweit eine Weiterübertragung rechtlich zulässig ist.

 

4.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

4.7. Der Kunde überträgt der horeca alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne u. Ä.). Der Kunde versichert hiermit, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die horeca zu übertragenden Rechte

a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;

b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;

c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der horeca zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

4.8. Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, der horeca die ggf. für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Daten, Inhalte (Texte, Bildmaterial, Videos, Logos etc.) und sonstigen Vorlagen sowie Hard- und Software und sonstige technische Gegenstände rechtzeitig zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.

5.2. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für bestimmte Zwecke eignen, ist horeca grundsätzlich nur im Umfang der Ziffer 2.5 verpflichtet.

5.3. Die Parteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.

5.4. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit weitere Auftragsvergaben im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand an andere Agenturen oder Dritte nur im Einvernehmen mit der horeca erteilen.

5.5. Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der horeca gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Abnahme (werkvertragliche Leistungen)

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von der horeca erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, sobald die horeca die Fertigstellung schriftlich (auch per E-Mail) angezeigt und den Leistungsgegenstand übergeben hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte Abnahme gleich.

6.2. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auf die Ziffern 13.3 und 13.4 dieses Vertrages wird Bezug genommen.

6.3. Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die horeca vom Kunden abzunehmen.

6.4. Hat die horeca Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die horeca die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden kann die horeca entsprechend den Ziffern 7 ff. die Abnahme durch den Kunden verlangen.

 

  1. Korrekturstufe

7.1. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen sind grundsätzlich zwei Korrekturstufen Bestandteil der Vereinbarung. Entsprechend hat der Kunde das Recht, nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der horeca innerhalb der Abnahmefrist (6.1.) schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die horeca das Arbeitsergebnis bis zu zweimal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen gemäß Ziffer 2.4. vorliegt. Nach Abschluss der Korrekturstufe ist der Leistungsgegenstand gemäß dem in Ziffer 6.1. genannten Verfahren vom Kunden abzunehmen.

7.2. In einer Korrekturstufe können nur Korrekturen verlangt werden, die kein Änderungsverlangen gemäß 2.4. darstellen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen. Typische Korrekturen betreffen die Anpassungen der Lauffähigkeit, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hervorrufen.

7.3. Nach Ablauf der Abnahmefrist gemäß Ziffer 6.1. verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.

7.4. Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsgegenstand enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.

7.5. Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.

 

  1. Leistungszeit

8.1. Falls nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich.

8.2. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die horeca nicht zu vertreten. Sie berechtigen horeca, das Erbringen der betreffenden Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. horeca wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug.

8.3. Bei Leistungs-/Lieferverzug ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

 

  1. Beauftragung von Subunternehmern

9.1. horeca ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder in Teilen an Subunternehmer, zum Beispiel an Fotografen, Grafikdesigner weiterzugeben.

9.2. Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen von horeca ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die horeca dies dem Kunden mit. Der Kunde und horeca sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter der Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen.

 

  1. Fremdleistungen

10.1. Beauftragt der Kunde horeca mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie beispielsweise Produktionsaufträge an Dritte, Erwerb von Rechten Dritter (z.B. Bildrechte, Tonrechte, etc), werden diese Leistungen von horeca nur an den Kunden vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Kunde. horeca wird dem Kunden vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. horeca ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Kunden berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden und für Rechnung von horeca zur Weiterberechnung an den Kunden zu

 

erteilen. Der Kunde erteilt horeca schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt horeca im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.

10.2. Wird vom Kunden die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann horeca die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.

10.3. horeca übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten. Die horeca räumt dem Kunden hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

 

  1. Zahlungsbedingungen, -verzug und Aufrechnung

11.1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum – falls nicht anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig.

11.2. Werden Arbeiten in Teilen (Phasen) abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils zur Zahlung fällig. horeca behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen und/oder Teilzahlungen nach dem Erreichen von Teilleistungen und/oder nach dem Abschluss von Projektphasen zu verlangen. Diesbezüglich erstellte Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.

11.3. Der Kunde kann horeca auch ein SEPA-Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Sofern der Kunde horeca ein SEPA-Firmenmandat erteilt, ermächtigt er hiermit horeca Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der Kunde sein beauftragtes Kreditinstitut an, die von horeca auf das Konto des Kunden gezogene Lastschrift einzulösen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch horeca verursacht wurde. Das SEPA-Firmenmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrags zu verlangen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, sein beauftragtes Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.

11.4. horeca ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Fall der Beauftragung von Subunternehmern und/oder Fremdleistungen.

 

11.5. Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet. Dabei werden vom Kunden Kosten für die Kfz-Benutzung zu 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer; Economy-Flüge innerhalb der EU und der Schweiz, 2.-Klasse-Bahnfahrten, Taxi und Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Auswahl von Verkehrsmitteln und Übernachtung erfolgt unter Beachtung wirtschaftlicher Verhältnisse. Reisezeiten von horeca sind mit 50 % der vereinbarten Tagessätze zu erstatten.

11.6. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugszeitraumes hat der Kunde 8% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann horeca das Vertragsverhältnis – falls noch nicht beendet – fristlos kündigen oder die weitere Erfüllung des laufenden Vertrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.

11.7. Der Kunde hat bei der Beauftragung werkvertraglicher Leistungen das Recht, innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich horeca das Recht vor, 15% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird horeca pauschal 20% des Auftragswertes oder die nachweislich erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand abrechnen.

11.8. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.9. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

  1. Gewährleistung (werkvertragliche Leistungen) / Mängelrügen

12.1. horeca gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. horeca und der Kunde sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign eine völlig fehlerfreie Leistung auch bei größter Sorgfalt nicht erreicht werden kann und auch nicht geschuldet wird. Einigkeit besteht zwischen horeca und dem Kunden auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit von horeca gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch-künstlerische Leistungselemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen, sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher gestalterisch-künstlerischer Qualität und Güte umgesetzt wurden.

12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes.

 

12.3. Hinsichtlich evtl. vorhandener Mängel am Leistungsgegenstand gilt folgende Abstufung von Mängeln:

(1) Schwerwiegende Mängel

Schwerwiegende Mängel sind solche, die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes ausschließen oder erheblich erschweren. Eine Behebung der Mängel durch den Einsatz von Hilfsmitteln ist nicht oder nur durch einen dem Kunden unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Aufwand möglich.

(2) Unwesentliche Mängel

Mängel, die Funktion und Nutzung des Leistungsgegenstandes nur unwesentlich oder gar nicht beeinträchtigen. Durch geringen Aufwand lässt sich eine vertragsgemäße Nutzung erreichen.

12.4. Der Kunde kann die Abnahme nur bei schwerwiegenden Mängeln verweigern. Unwesentliche Mängel werden nach der Abnahme im Rahmen der Gewährleistung behoben.

12.5. Alle Leistungen von horeca (auch Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte und ähnliches) sind vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Entdeckt der Kunde nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Kunde diese horeca unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die horeca eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist horeca berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.

12.6. Nimmt der Kunde unbefugt selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von horeca freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht. Gleiches gilt, wenn der Kunde Leistungen von horeca auf eigenen oder fremden Servern hostet und die Lauffähigkeit des Leistungsgegenstandes hierdurch eingeschränkt ist.

 

  1. Haftung

13.1. horeca haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von horeca übernommenen Garantie.

13.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von horeca der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.

13.3. Eine weitergehende Haftung von horeca besteht nicht.

13.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von horeca.

13.5. Für die Durchführung von Aufträgen, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), sowie für das Verhalten von Diensteanbietern und sonstigen Dritten, die der Kontrolle von horeca entzogen sind, übernimmt horeca gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung.

13.6. Der Kunde sichert zu, dass die horeca zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.

13.7. Jegliche Haftung von horeca für Ansprüche, die auf Grund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung die horeca selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kunde horeca schad- und klaglos. Der Kunde hat horeca finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen.

13.8. Sollte der Kunde entgegen seiner Versicherung gemäß Ziffer 14.6 nicht zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände berechtigt oder sollten diese nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde die horeca von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

14.Wettbewerbsklausel

14.1. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen, die von horeca mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind und dem Kunden in diesem Rahmen bekannt geworden sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen.

 

14.2. Ist unklar, ob die Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von horeca dem Kunden im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 15.1. bekannt geworden sind, so muss der Kunde nachweisen, dass ihm die Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen bereits außerhalb dieses Rahmens bekannt geworden sind.

14.3. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht unterwirft sich der Kunde einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe von mindestens 5.000 EUR. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

  1. Referenznennung

15.1. horeca hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen (z. B. Impressum der Webseite) in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden. horeca ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen.

15.2. horeca ist zu den in 13.1. genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Kunden zur Referenznennung auf seiner Website und in eigenen Unterlagen zu verwenden und die Projektwebsite bzw. die Website des Kunden zu verlinken.

 

  1. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

  1. Aufbewahrung Sicherheit und Versand

17.1. Der Kunde stellt horeca von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.

17.2. Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an horeca oder von horeca an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.

 

17.3. Werden Werke auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungsorts versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunden über.

17.4. Soweit Kosten für Verpackung und Versandvorbereitung entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

  1. Datenschutz

horeca versichert, Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten sowie sich im Rahmen der Bearbeitung von Kundendaten stets an die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu halten und auch im Übrigen ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Behandlung von Kundendaten aufzuwenden. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung (Abruf unter https://horeca-marketing.de/datenschutzerklaerung/).

 

  1. Schlussbestimmungen

19.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Euskirchen vereinbart, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

19.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen genügt auch die Textform (E-Mail) dem Schriftform-erfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.

19.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

19.5. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.